Digitale Barrierefreiheit Lernmodul FH Aachen
Umsetzung: Wer und was?
Auf dieser Seite wird der Beitrag zur Umsetzung von Barrierefreiheit, den alle Mitglieder der FH Aachen (insbesondere Lehrende) leisten, eingeordnet.
Aspekte der Umsetzung
Nachfolgende Grafik zeigt die Kriterien für Digitale Barrierefreiheit und die Beiträge zur Erreichung des Ziels: Gleichwertig Studieren.
Die größte Verantwortung und Herausforderung liegt in der Bereitstellung barrierefreier Online-Systeme durch die Hochschule.
Die Gestaltung barrierefreier Inhalte für die Online-Dienste ist mit Vorlagen und wenigen Regeln einfach umzusetzen.
Die Web Content Accessabilty Guidelines [1] sind die Grundlage rechtsverbindlicher Normen.
Barrierefreie Online-Systeme = Aufgabe der Hochschule
Berücksichtigung aller Kriterien – insbesondere "bedienbar" (auch mit körperlichen Einschränkungen) und "robust" (dauerhaft und störungsfrei)
- Die Hochschule (und die Hersteller) kümmern sich um die Barrierefreiheit der Systeme/Programme.
- Informationen sind auf allen Seiten der Online-Dienste der FH Aachen zu finden (Info Barrierefreiheit im Fuß der Seite).Auf den Infoseiten zu Barrierefreiheit können Digitale Barrieren gemeldet werden – zuständig ist eine Ombudsstelle.
- Die Hochschule berücksichtigt Barrierefreiheit bei der Auswahl von Softwaresystemen (Softwarehersteller bieten eigene Informationsseiten und Hilfen)
Barrierefreie Inhalte eine Aufgabe für Alle
Berücksichtigung insbesondere der Kriterien "wahrnehmbar" (Sinneswahrnehmung) und "verständlich" (Gestaltung des Inhalts, der Inhaltsvermittlung)
Insbesondere bei der Neuerstellung und Überarbeitung von digitalen Lehr-/Lernmaterialien oder anderen digitalen Inhalten (Dokumenten) ist die Berücksichtigung von Barrierefreiheit einfach zu integrieren, da die Programme und Online-Dienste dies in der Regel gut unterstützen.
Shortlist Anforderungen:
- Verständliche Texte und Inhaltsgestaltung (Studierendenzentrierung)
- Formatvorlagen für eindeutige Gliederung nutzen (Überschriften = Gliederung)
- Textalternativen zu Video- und Audiodateien (Untertitelung, Transkript)
- Beschreibung von Bildern und Grafiken die inhaltlich relevant sind (Alt-Texte)
Müssen alle Materialen überarbeitet werden?
Berücksichtigt wird in Artikel 5 der EU-Richtlinie das die Umsetzung für Hochschulen (und Lehrende) keine unverhältnismäßige Belastung darstellen soll.
Eine Überabeitungspflicht für bestehende digitale Lehr-/Lernmaterialien besteht demzufolge nicht.
Allerdings können digitale Barrieren auf allen Seiten der Online-Dienste der FH Aachen gemeldet werden ("Info zur Barrierefreiheit" unten im Fuß von ILIAS).
Gleichwertige Lernmöglichkeiten/Studienbedingungen für vielfältige Menschen gehören zur studierendenzentrierten Lehre.
Nachteilsausgleich
durch individuellen Antrag Studierender
- Nachteilsausgleich im Studium ist existenziell für Studierende mit Behinderungen
- Studierende erhalten hierzu Beratung und Unterstützung
- Die Gestaltung der Nachteilsausgleiche geschieht im Dialog
- Kompetenzen, Prüfungsleistungen werden – chancengerecht errungen
Auszug aus dem Merkblatt des Kanzlers (11.Nov. 2016)
3 Beispiele möglicher Nachteilsausgleiche
(1) Ein Nachteilsausgleich muss auf die Grunderkrankung, die aktuelle gesundheitliche Situation, die
Prüfungsart sowie die Studien - und Prüfungsordnung abgestellt sein. Es findet keine Verringerung der
fachlichen Anforderungen an die Studierende bzw. den Studierenden statt. Es handelt sich bei einem
Nachteilsausgleich nicht um eine Erleichterung, sondern nur um eine bedarfsgerechte Gestaltung von
Bedingungen, um behinderten und chronisch kranken Studierenden das Absolvieren von Studien - und
Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen zu ermöglichen. Nachteilsausgleichende Maßnahmen
müssen im Vorfeld jeder Studien - und Prüfungsleistung individuell festgelegt werden.
(2) Folgende Arten von Nachteilsausgleichen können z. B. gewährt werden:
- a) Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen (z.B. Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten),
- b) Unterbrechung von zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen (insbesondere Arbeiten unter Aufsicht) durch individuelle Erholungspausen, die nicht auf die (ggf. verlängerte) Bearbeitungszeit angerechnet werden dürfen,
- c) Aufteilung einer Prüfungsleistung in Teilleistungen,
- d) Ersatz von schriftlichen durch mündliche und/oder Ersatz von praktischen durch theoretische Leistungen und umgekehrt,
- e) Befreiung von der regelmäßigen Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen mit Ausgleich der Anwesenheit durch Erbringung einer kompensatorischen Leistung,
- f) Zulassen von notwendigen Hilfsmitteln (z.B. Braillezeilen) und Assistenzleistungen (z.B. Gebärdensprachdolmetscher/-innen) sowie Zurverfügungstellung von adaptierte (Prüfungs-) Unterlagen (z.B.Großschrift)
- (1) Der Antrag ist schriftlich grundsätzlich zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn zu stellen. Die spätere Antragstellung ist dann zulässig, wenn die konkrete Beeintr ä chtigung, aufgrund derer die Prüfungsmodifikation beantragt wird, erst nach Ablauf der Anmeldefrist auftritt; der Antrag ist in diesem Fall unverzüglich nach Bekanntwerden der Beeinträchtigung nachzuholen. Die nachträgliche Gewährung
- eines Nachteilsausgleichs ist nicht möglich.
- (2) Der Antrag ist bei Prüfungs - und Studienleistungen an den jeweils zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden zu richten. Dieser informiert den oder die jeweils zuständige / - n Lehrende / - n entsprechend.
- (3) Der Nachteilsausgleich kann grundsätzlich nicht für das gesamte Studium gestellt werden. Der Nachweis ist zu jedem Semester entsprechend den Fristen nach (1) neu zu erbringen.
- (4) Der Antrag muss ausreichend begründet sein sowie die zum Ausgleich der Behinderung geeigneten Möglichkeiten genau definiert benennen. Zur Glaubhaftmachung der chronischen Krankheit oder Behinderung kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen.
- (5) Über den Antrag wird schriftlich mittels eines Bescheides entschieden. Im Falle der Ablehnung ist hiergegen der Rechtsweg eröffnet.
Beratung durch VBECKs
Beratung für Studierende durch die VBECKs Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronische Erkrankung
Barrieren abbauen als Kompetenz
Unsere Gesellschaft braucht Inklusion. Barrieren erkennen und abbauen können, gehört zu notwendigen gesellschaftlichen und beruflichen Kompetenzen.
Dies gilt insbesondere für Führungspersönlichkeiten – Absolventen von Hochschulen und Lehrende.
Ein Verständnis für Barrieren und deren Abbau – sowie Kommunikationsfähigkeit in diesem Thema sollten in der Hochschullehre eine Rolle spielen.